Rechtsverzögerung | Beschwerde gegen StA, Übrige Fälle
Sachverhalt
A. A._____ und B._____ reichten am 26. September 2023 bei der Kantonspoli- zei Graubünden eine Strafanzeige gegen diverse Personen unter anderem wegen Amtsmissbrauchs und Korruptionsdelikten ein. Die Anzeige steht im Zusammen- hang mit einer Liegenschaft in der Gemeinde O.1._____ und diesbezüglichen ver- waltungs- bzw. raumplanerischen Verfahren. B. In einer als "Beschleunigungsbeschwerde" bezeichneten Eingabe an das Obergericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Obergericht) vom 26. Mai 2025 beantragten A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) insbe- sondere, die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) sei zu zwingen, die Strafanzeige betreffend Landschaftsschutzzone zu bearbeiten und ein Strafverfahren an die Hand zu nehmen. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft unter Ausstand des Ersten Staatsanwaltes zu zwingen, sofort eine anfechtbare Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen. C. Mit Schreiben vom 7. Juli 2025 teilten die Beschwerdeführer dem Obergericht mit, dass sie die Beschwerde (SR2 25 31) zurückziehen würden. D. Mit Stellungnahme vom 16. Juli 2025 beantragte die Staatanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei und so- weit das Verfahren nicht allenfalls infolge Rückzug der Beschwerde abzuschreiben sei. E. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Die einverlangte Sicherheits- leistung von CHF 2'000.00 wurde fristgerecht einbezahlt.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden Beschwerde beim Oberge- richt geführt werden. Unter "Verfahrenshandlung" ist jede hoheitliche, d.h. gegen aussen wirksame Handlung (oder Unterlassung) der Strafverfolgungsbehörde zu verstehen, welche – ohne die Form einer Verfügung zu kleiden – auf den Verfah- rensgang (d.h. die Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss des Verfah- rens) gerichtet ist und einer prozessrechtlichen Regelung unterliegt (vgl. GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 393 N. 6; Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2021.203 vom 30. März 2022 E. 1.1). Die Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Zweiten
E. 3 Der Abschreibungsentscheid erfolgt in einzelrichterlicher Kompetenz durch den Vorsitzenden (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 OGV). 4.1. Ein Rückzug des Rechtsmittels gilt als prozessuales Unterliegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO), weshalb die Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflich- tig sind. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann vorliegend jedoch ausnahms- weise verzichtet werden (vgl. Art. 11 Abs. 1 VGS [BR 350.210]). Den Beschwerde- führern wird die Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 2'000.00 durch das Ober- gericht zurückerstattet. 4.2. Entschädigungen sind im vorliegenden Verfahren keine zu sprechen.
E. 4 / 4 Es wird erkannt:
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren SR2 25 31 wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben. A._____ und B._____ wird die Sicherheits- leistung von CHF 2'000.00 durch das Obergericht zurückerstattet.
- Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
«I_NAM» «I_ALI» «I_BEM» Verfügung vom 22. Juli 2025 mitgeteilt am 23. Juli 2025 Referenz SR2 25 31 Instanz Zweite strafrechtliche Kammer Besetzung Nydegger, Vorsitz Mosca, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer B._____ Beschwerdeführer Gegenstand Rechtsverzögerung
2 / 4 Sachverhalt A. A._____ und B._____ reichten am 26. September 2023 bei der Kantonspoli- zei Graubünden eine Strafanzeige gegen diverse Personen unter anderem wegen Amtsmissbrauchs und Korruptionsdelikten ein. Die Anzeige steht im Zusammen- hang mit einer Liegenschaft in der Gemeinde O.1._____ und diesbezüglichen ver- waltungs- bzw. raumplanerischen Verfahren. B. In einer als "Beschleunigungsbeschwerde" bezeichneten Eingabe an das Obergericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Obergericht) vom 26. Mai 2025 beantragten A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) insbe- sondere, die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) sei zu zwingen, die Strafanzeige betreffend Landschaftsschutzzone zu bearbeiten und ein Strafverfahren an die Hand zu nehmen. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft unter Ausstand des Ersten Staatsanwaltes zu zwingen, sofort eine anfechtbare Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen. C. Mit Schreiben vom 7. Juli 2025 teilten die Beschwerdeführer dem Obergericht mit, dass sie die Beschwerde (SR2 25 31) zurückziehen würden. D. Mit Stellungnahme vom 16. Juli 2025 beantragte die Staatanwaltschaft, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei und so- weit das Verfahren nicht allenfalls infolge Rückzug der Beschwerde abzuschreiben sei. E. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Die einverlangte Sicherheits- leistung von CHF 2'000.00 wurde fristgerecht einbezahlt. Erwägungen 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden Beschwerde beim Oberge- richt geführt werden. Unter "Verfahrenshandlung" ist jede hoheitliche, d.h. gegen aussen wirksame Handlung (oder Unterlassung) der Strafverfolgungsbehörde zu verstehen, welche – ohne die Form einer Verfügung zu kleiden – auf den Verfah- rensgang (d.h. die Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss des Verfah- rens) gerichtet ist und einer prozessrechtlichen Regelung unterliegt (vgl. GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 393 N. 6; Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2021.203 vom 30. März 2022 E. 1.1). Die Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Zweiten
3 / 4 strafrechtlichen Strafkammer (Art. 13 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). Die Beschwerde- frist beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). Beschwerden wegen Rechtsverweige- rung oder Rechtsverzögerung sind dagegen an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). 2. Mit Schreiben vom 7. Juli 2025 teilten die Beschwerdeführer dem Obergericht mit, dass sie die Beschwerde zurückziehen würden (vgl. act. A.3). Demnach kann das Beschwerdeverfahren SR2 25 31 als durch Rückzug erledigt vom Geschäfts- verzeichnis abgeschrieben werden. 3. Der Abschreibungsentscheid erfolgt in einzelrichterlicher Kompetenz durch den Vorsitzenden (Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 OGV). 4.1. Ein Rückzug des Rechtsmittels gilt als prozessuales Unterliegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO), weshalb die Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflich- tig sind. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann vorliegend jedoch ausnahms- weise verzichtet werden (vgl. Art. 11 Abs. 1 VGS [BR 350.210]). Den Beschwerde- führern wird die Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 2'000.00 durch das Ober- gericht zurückerstattet. 4.2. Entschädigungen sind im vorliegenden Verfahren keine zu sprechen.
4 / 4 Es wird erkannt: 1. Das Beschwerdeverfahren SR2 25 31 wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. A._____ und B._____ wird die Sicherheits- leistung von CHF 2'000.00 durch das Obergericht zurückerstattet. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]